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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr (AGB-Mietomnibus)

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.

2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des

Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

§ 2 Leistungsinhalt

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages

maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die

Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der

Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:

a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,

b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und

hilfsbedürftigen Personen,

c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im

Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,

d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,

e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie

insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind

und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

 

 

§ 3 Leistungsänderungen

1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages

notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom

Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die

Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem

Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie

bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde

vereinbart.

§ 4 Preise und Zahlungen

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind

im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.

3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich

berechnet.

4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen,

bleibt unberührt.

5. Der Mietpreis ist bis 4 Tage vor Fahrtantritt an das Busunternehmen zu überweisen, oder am Tag

der Fahrt vor Fahrtbeginn bar im Bus zu entrichten.

6. Bei Rechnungslegung ist der Mietpreis nach Erhalt der Rechnung sofort ohne Abzug fällig.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

1. Rücktritt

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.

Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:

Bei einem Rücktritt :

  • bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %

  • ab 30. Tag - 15. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 30 %

  • ab 14. Tag - 08. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %

  •  ab 07. Tag - 01. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 60 %

  • bei Rücktritt am Anreisetag oder durch Nichterscheinen 80 %

wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

2. Kündigung

a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller

erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den

Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des

Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die

Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer

Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden

diese vom Besteller getragen.

b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig

werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu

vertreten hat.

c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die

bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere

für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

1. Rücktritt

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

2. Kündigung

a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder

durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher

Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,

Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch

Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm

nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller

erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer

Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das

Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste

zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte

Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die

Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.

b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits

erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den

Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Haftung

1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die

ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare

Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder

Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere

Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks,

Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 8 Beschränkung der Haftung

1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen

Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je

betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen

Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je

betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen

Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese

Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.

2. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person

1.000,00 € übersteigt.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu

beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften

Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.

5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung

eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e.

umschriebenen Sachverhalte beruhen.

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen

1. Gepäck im normalen Umfang bis max. 20 kg pro Person und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mit befördert. Gepäck über 20 kg pro Person kann auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen zul. Gesamtmasse des Omnibusses nicht befördert werden.

2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht

werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen

Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der

Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.

2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen,

können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von

Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste

entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar

ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen

nicht.

3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht

abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.

4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm

Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu

halten.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

2. Gerichtsstand

a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-

rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.

b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach

Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland

oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,

ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.

3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland

maßgeblich.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

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